— 592 — Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann nicht dienstpflichtig nach & 1 des genannten Gesetzes ist. Für die Zeit vor der Niederkunft steht der Beschäftigung im Sinnc des Abs. 1 die Leistung von Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm verbündete Macht gleich. Ist der Hilfsdienst- pflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung nach & 7 des Hilfsdienstgesetzes herangezogen worden, so bedarf es nicht des Nachweises einer Beschäftigung im Hilfsdienst vor der Niederkunft (Abs. 1 Nr. 1). 3 Die-Wochenhilfe erhalten ferner auch solche Wöchnerinnen, welche selbst im Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch eine Beschäftigung im Sinnc des Hilfsdienstgesetzes ausgeübt haben, wenn bei ihnen die Voraus- setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 sinngemäß zutreffen. Auf diese sechs Monate wird die Zeit einer Beschäftigungslosigkeit unmittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen angerechnet. 4 Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines im vaterländischen Hilfedienst Beschäftigten zu leisten, wenn die Verpflichtung des Vaters zur Ge- währung des Unterhalts an das Kind festgestellt ist und die Voraussetzungen des &2 sinngemäß zutreffen. 5 Für die Zeit vor dem 1. Seplember 1917 verkürzt sich die in den 66 2 bis 4 erforderte Beschäftigungszeit um die Zeit, die zwischen dem genannten Tage und demjenigen der Niederkunft liegt. 6 Ob eine Verschlechterung im Sinne des & 2 Abs. 1 Nr. 2 stattgefunden hat, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen. Voraussetzung ist in der Regel, daß infolge des Hilfsdienstgesetzes die Be- schäftigungsart oder der Beschäftigungsort gewechselt worden ist. Voraussetzung ist ferner in der Regel, daß sich infolge des Hilfsdienst. gesetzes die Einnahmen des Beschäftigten vermindert oder seine notwendigen Aus- gaben stärker als die Einnahmen vermehrt haben. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten während seiner Hilfsdiensttätigkeit in der Zeit un- mittelbar vor der Niederkunft bis zur Dauer eines Jahres mit denen während