597 — Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten vom genannten Tage ab das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit. Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen. Berlin, den 6. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich — — —. – — —. Den Bezug des Neichs-Gesetzeulatts vermitteln nur die Postaustalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.