— 600 — 3 Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriegsernährungs- amts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß= Lothringen unter Jugrunde- legung des Ergebnisses der im Juni 1917 vorgenommenen Erntefslächenerhebung und der Ernteermittlung für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. September 1917 festgestellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden und Riedrieh) verteilt. · Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundes- staaten und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. Von der Hceresverwaltung freibandig angekauftes Hcu der Ernte 1917 ist auf das Liefcrungssoll in Anrechnung zu bringen. 4 Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der sichergestellten Vorräte an die Hceresverwaltung obliegt den nach §& 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbänden. Die Liefcrungsverbände können sich zur Be- schaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermitilung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung: 1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Ge- meinde darf die Vergütung für die Tonne nicht übersteigen: a) bei Heu von Klccarten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbktee, Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 180 Mark, b) bei Wiesen= und Feldheu (Gemisch von Sußgräsern, Kleearten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Gteee. 1600 „ Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für die Tonnc. Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer. Preis zu zahlen. 2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung sind die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herabzusetzen. 3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle sowie die Kosten des Ein- ladens daselbst ein. 4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten eine Vergütung, die 8 Mark für die Tonne nicht übersteigen darf. Bei Weigcrung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangsweise herbcizuführen.