Reichs-Gesetzblatt 6 Jahrgang 1917 Nr. 129 Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Wild. S. goVv. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. S. Sos. — Druckfehlerberichtigung. S. Sos. (Nr. 5935) Verordnung über den Verkehr mit Wild. Vom 12. Juli 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Als Wild im Sinne dieser Verordnung gelten Rotwild, Damwild, Schwarz- wild, Rehwild, Hasen, wilde Kaninchen und Fasanen. Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Wildarten auszudehnen oder einzelne der im Abs. 1 bezeichneten Wild- arten von den Vorschriften dieser Verordnung auszunehmen. 5(2 Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen zu treffen, daß ein ange- messener Teil der Ergebnisse der Jagd den von ihnen oder der zuständigen Be- hörde bestimmten Abnahmestellen zur Verfügung zu stellen, von diesen abzu- nehmen und an Kommunalverbände oder von diesen bestimmte Verteilungsstellen zur Abgabe an die Verbraucher weiterzuleiten ist. Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen dahin zu treffen, daß, so- fern die Abnahme des Wildes nicht spätestens am Tage der Erlegung des Wildes oder bis zu einem späteren von der Landeszentralbehörde festzusetzenden Tage er- folgt, der Jagdberechtigte über das erlegte Wild frei verfügen kann. (3 Wer Treibjagden abhält oder abhalten läßt, hat dies spätestens am vorher- gehenden Tage der nach & 2 bestimmten Abnahmestelle anzuzeigen. Das voraus- sichtliche Streckenergebnis ist schätzungsweise in der Anzeige anzugeben. Nelchs-Gesetzbl. 1917. 142 Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1917.