— 612 — die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene Händler dem Verbrauche zuführen. Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Saatstellen, landwirtschaftliche. Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. ## Als Saatgut im Sinne des § gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist. * 12 Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maß-= gabe Anwendung: 1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung ge- langenden Verzeichnis aufgeführt sind. 2. Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 3. Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im & 5 genannten Personen gestattet: a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist; b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen. Die Ausstellung der Saatkarten für Händler) die nicht nach 5 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm handelt. Die Reichsgetreidestelle kann weitere einschränkende Vorschriften über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen.