— 621 — 88 Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls die Feuchtigkeit nicht. übersteigt bei Lieferungen vor dem 16. August 1917.. 19 vom Hundert » » » 2 1.Oktober 1917.. 18 » » 2 » vom 1. 1917 ab 17 » » 9 Für die Beurteilung der Feuchtigkeit im Sinne der 9#l 7, 8 ist die Be- schaffenheit des Getreides bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. 10 Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- lassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppel- zentner — bei Hafer bis zu 30 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurück- gegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4/,500 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5/,0 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf. & 11 Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres- zinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Die Hoöchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 12 Beim Umsatz von Getreide, Buchweizen und Hirse dürfen dem Hoöchstpreis als Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge