Reichs-Gesetzblatt 6 Jahrgang 1917 Nr. 131 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der ZLweimarkstücke. S. 6225. — Verord- nung zur Anderung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. S. 626. (Nr. 5940) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. Vom 12. Juli 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) und des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Die Iweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Jahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. (2 Bis zum 1. Juli 1918 werden Iweimarkstücke bei den Reichs- und Landes- kassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Jahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskassenscheine umgetauscht. 3 . DieVerpflichtungzurAnnahmeundzumUmtausch(s2)sindetaufdurchi löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 4 Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten. Reichs-Gesetzbl. 1917. 145 Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1917.