— 627 — AM keichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 132 Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestmmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916. S. 627. —— –— —— — — — (Nr. 6942) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 1023). Vom 15. Juli 1917. Ill Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023) wird folgendes bestimmt: 1 Wer mit dem Beginne des 1. August 1917 Leim in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G.m. b. H. in Berlin bis zum 10. August 1917 anzuzeigen. Mengen, die sich mit dem Beginne des 1. August 1917 unterwegs befinden, sind vom Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Benutzung der vom Kriegsausschuß auszugebenden Vordrucke zu erfolgen. Der Anzeigepflicht unterliegen nicht Vorräte, die 1. insgesamt 50 Kilogramm nicht übersteigen, 2. Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens stehen. Der Kriegsausschuß kann weitere Anzeigen der Vorräte anordnen. Als Leim im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gilt nur der unter Verwendung von tierischen Rohstoffen hergestellte Leim. *2 Wer Leim herstellt, ist verpflichtet, bis zum 10. jeden Monats, erstmalig bis zum 10. August 1917, die im vergangenen Monat aus inländischen oder ausländischen Rohstoffen erzeugten Mengen unter Benutzung der vom Kriegs- ausschuß auszugebenden Vordrucke dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Reichs-Gesetzbl. 1917. 146 Ausgeneben zu Berlin den 20. Juli 1917.