— 629 — » 87 Der Kriegsausschuß hat für die übernommenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Einstandspreises festzusetzen ist. Der Ubernahmepreis darf jedoch die im & 11 Abs. 1 festgesetzten Preise nicht übersteigen. 88 Alle Streitigkeiten zwischen dem Kriegsausschuß und dem Veräußerer über den Preis, die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent- scheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin. * 9# Verbraucher von Leim dürfen aus ihren eigenen Vorräten und für eigenen Bedarf bis zu anderweiter Regelung durch den Kriegsausschuß monatlich ein Drittel derjenigen Menge verbrauchen, die sie im zweiten Kalendervierteljahr 1917 verbraucht haben. * 10 Leim darf nur nach den Grundsätzen in den Verkehr gebracht werden, die der Kriegsausschuß nach den Weisungen des Reichskanzlers aufstellt. Der Kriegs- ausschuß kann dabei anordnen, daß die Verbraucher ihren Bedarf bei bestimmten Stellen anzumelden haben und daß die Abgabe von Leim nur gegen Bezugsschein erfolgen darf. Der Kriegsausschuß hat den einzelnen Verbrauchergruppen ihren Anteil an den verfügbaren Leimmengen zuzuweisen. 11 · Bei der Abgabe von Leim durch den Hersteller an Händler darf der Preis für 100 Kilogramm frei Bahnhof oder Schiffsladeplatz der Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung nicht übersteigen für Lederleim besserer OQualitüt 450 Mark 5 2 geringerrer —-. : Knochenleim besserer 375 2 5 geringerer- . . . . .. 350 2. Diese Preise verstehen sich bezüglich des Gewichts bei Verpackung in Säcke brutto für netto einschließlich Verpackung, bei Verpackung in Körbe und Kisten netto ausschließlich Verpackung. Hierbei gilt Lederleim von einer Viskosität von drei und darüber als bessere und solcher von einer Viskosität unter drei als geringere Qualität; Knochenleim von einer Viskosität von zwei und darüber als besserer und solcher von einer Viskosität unter zwei als geringere Qualität; die Viskosität ist in beiden Fällen bei 30 Grad Celsius und 17 3¾ Spindelung nach Suhr zu messen.