— 633 — Artikel M &8 Abs. 2 der Verordnung über Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) erhält folgende Fassung: „Die Vorschriften der §& 1 bis 7 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Waren keine Anwendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren ist von den Gemeinden zu überwachen; sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vorschrift im & 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.“ Artikel III Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor- schriften dieser Verordnung zulassen. Artikel IV Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. Berlin, den 18. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5945) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung über den Handel mit Arzneimitteln vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 270). Vom 15. Juli 1917. D. Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung über den Handel mit Arzneimitteln vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung außer Kraft. Berlin, den 15. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.