— 635 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 134 Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise ven Wertpapieren usw. S. 6358. — Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte. S. 635. — Verordnung öber die den Unternehmern landwirtschaftlicker Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. S. 3936 — Bekannt- machung zur Abänderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh- waren vom 28. September 1916 S. 637. — Bestimmung über eine Anderung in der Zu- ständigkeit der Prisengerichte. S. 338. (Nr. 5946) Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren us. Vom 7. Juli 1917. A-# Grund des & 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit- teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vum 25. Februar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 111) bestimme ich: Mitteilungen über Wertpapierkurse sind gestattet, wenn sic zwischen im Inland ansässigen Personen oder Firmen erfolgen, die gewerbsmäßig Bankier- geschäfte betreiben. Berlin, den 7. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5947) Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte. Vom 19. Juli 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des 6 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Wechselmäßige Ansprüche gegen den Akzeptanten eines im Inland zahlbaren Wechsels, die noch nicht verjährt sind, verjähren, wenn der Akzeptant seinen Reichs-Gesezbl. 1917. Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1917. 148