vor dem 16. August 1917, spätestens aber mit Ende der 17. Woche seit Eintritt der Fleischverbilligung, neben der Reichsfleischkarte Zusatzsleischkarten nicht mehr ausgeben dürfen. 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Juli 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts In Vertretung von Braun Druckhfehlerberichtigung Im §9 13 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 15. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 627) sind die Worte: „mit dem 15. August 1917“ zu ersetzen durch „mit dem 1. August 1917“. S—— ———— 271 Gersusgegeben #n Reichs##t des Innern. — Berlin, gedbruckt in der Reichebruche###.