Reichs-Gesetzblatt 6 Jahrgang 1917 Nr. 136 Inhalt: Verordnung zur Ubänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916. S. 643. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte. S. 6½6. (Nr. 5955) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842). Vom 23. Juli 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 In der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. Dem & 1 wird als Abs. 3 zugefügt: „Für den Fall der Zusammenlegung von Olmühlen kann der Präsident des Kriegsernährungsamts abweichende Vorschriften zu Abs. 2 Nr. 2 und 3 erlassen“. 2. Im & 2 Abs. 1 Satz 3 sind die Jahreszahlen 1916 zu streichen und statt „I. August“ „16. August“ statt 5. August“ „20. August“ zu setzen. Dem 92 wird als Abs. 3 zugefügt: „Die Landeszentralbehörden können abweichende Bestimmungen erlassen.“ 3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz zugefügt: „Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Seitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist.“ Im 63 sind Abs. 2 und 3 zu streichen und an ihre Stelle zu setzen: Reichs--Gesetzbl. 1917. 150 Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1917.