nnt oren 2 Jahrgang 1917 Nr. 137 Jahaut- Geser n *— die Fenhelng eines —7 zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungs. jahr 1 1917 S. 1. — Berichtligung. S. 62. (Nr. 5957) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags m Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1917. Vom 21. Juli 1917 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2#. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: K 1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. — (2 Die im Kapitel 5 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1917 vorgesehene diplomatische Vertretung für Haiti fällt weg. 63 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. 4 Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich * teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge- stellt werden. Reichs-Sesetzbl. 1917. 151 Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1917.