Reichs-Gesetzblatt & Jahrgang 1917 Nr. 139 Inhalt: Geses über die nochmalige Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags. S. Ss7. — Gesey, betreffend den Landtag für Elsaß-Cothringen. S. öSö7. — Bekanntmachung über AUnderung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 28. Oktober 1916. S. oS#K0 (Nr. 5960) Gesetz über die nochmalige Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags. Vom 23. Juli 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Die durch das Gesetz über die Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags vom 16. Oktober 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 1169) um ein Jahr verlängerte Legislaturperiode des am 12. Januar 1912 ge- wählten Reichstags wird um ein weiteres Jahr verlängert. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. Juli 1917. Siegel) Wilhelm Dr. Helfferich (Nr. 5961) Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen. Vom 23. Juli 1917. Wir? Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen xc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Die Mitgliedschaft der vor dem 1. Januar 1913 gewählten und ernannten Mitglieder der Ersten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen wird um ein Reichs-Gesepbl. 1917. 153 Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1917.