ReichsGesetblatt Jahrgang 1917 Nr. 140 Inhalt: Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. S. 30606. — Anordnung für das. Verfahren ver den Einigungsämtern. S. Ss1. — Bekanntmachung über Druckfarbe. S. 93. — Bekannt.= machung über Druckfarbe. S. 6864. — Bekanntmachung üÜber Schuhhandeksgesellschaften. S. ges. — Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Kalisalzen. S. c7o. « (Nr. 5963) Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. Vom 26. Juli 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet & 1 der Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914, Reichs- Gesetzbl. S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das Einigungsamt ermächtigen, 1. auf Anrufen eines Mieters über die Wirksamkeit einer nach dem 1. Juni 1917 erfolgten Kündigung des Vermieters, über die Fort- setzung des gekündigten Mietverhältnisses und ihre Dauer sowie über eine Erhöhung des Mietzinses im Falle der Fortsetzung zu bestimmen, auf Aurufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abge- schlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufzuheben. Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde in orts- üblicher Weise bekanntzumachen. to 82 Der Antrag des Mieters (51 Abs. 1 Nr. 1) ist unverzüglich, nachdem die Kündigung ihm zugegangen ist, oder wenn die Ermächtigung nach § 1 später erteilt ist, unverzüglich nach der Bekanntgabe der Erteilung (& 1 Abs. 2) zu stellen. Neichs-Gesehbl. 1917. Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1917. 151