— 663 — 13. Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben. Das Einigungsamt bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber ist vollstrecbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.“ Berlin, den 26. Juli 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Lisco (Nr. 5965) Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 26. Juli 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: X Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Herstellung und den Verbrauch von Druckfarbe sowie den Verkehr mit Druckfarbe zu regeln. Er wird ferner ermächtigt, für Hersteller und Verbraucher von Druckfarbe den Bezug und den Verbrauch von Stoffen, die zum Anrriben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, zu regeln. *2 Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ihm auf Grund des & 1 erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 83 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 26. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich