— 670 — 4 Mit Gefängnis bis zu. einem Jahre und Geldstrafe bis zu fünfzehn- tansend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, . 1. wer die gemäß & 1 geforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. wer unbefugt einen gemäß § 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt 3. wer 64 dem gemäß & 2 gestellten Uberlassungsverlangen innerhalb der grsehen Frist nicht nachkommt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf bie sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Arti kel IV Die Verordnung tritt mit dem 15. August 1917 in Kraft. Sie tritt drei Monate nach Außerkraftsetzung der Verordnung über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 außer Kraft. Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gemäß Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst. Berlin, den 26. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich err. 5968) Bekanntmachung, betreffend den Asatz von Kalisalzen. Vom 20. Juli 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Vorschriften der Ziffer VII des Gesetzes, betreffend Anderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 559) bleiben, auch soweit ihre Wirksamkeit nur für die Rechnungsjahre 1915 und 1916 vorgesehen ist, für die Jeit vom 1. April 1917 bis einschließlich 20. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 26. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts ver##ttelm nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.