— 681 — (Nr. 5977) Bekanntmachung über den Bedürfnisnachweis für Schauspieluntrrnehmen. Vom 3. August 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bumdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Angust 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen: 81 Die Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielmternehmer ist außer aus den im 7 32 der Gewerbeordnung angegebenen Gründen zu versagen, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. (2 Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 3. Angust 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5978) Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen. Vom 3. August 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des # 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- (resetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen: r Wer gewerbsmäßig Lichtspiele öffentlich veranstalten will, bedarf zum Be- triebe dieses Gewerbes der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, 1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die An- nahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden, oder wenn der Nachsuchende die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb nicht nachzuweisen vermag; l wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlichkeiten wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht 157“