— 683 — (Nr. 5979) Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fach- unterricht. Vom 2. August 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327). folgende Verordnung erlassen: 81 Wer eine private Fortbildungs- oder Fachschule betreiben oder leiten will, in der Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern erteilt werden soll, oder wer in einer solchen Schule unterrichten will, bedarf dazu der Erlaubnis der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde. Wer in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern Privatunterricht erteilen will, bedarf dieser Erlaubnis, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Unterricht gewerbsmäßig an Personen erteilt werden soll, die ihre Kenntnisse als gewerbliche oder kaufmännische Angestellte verwerten wollen. Welcher Unterricht als Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern anzusehen ist, bestimmt in Zweifelsfällen die Landeszentralbehörde end- gültig. Sie kann die Bestimmungen dieser Verordnung auf andere Unterrichts- fächer ausdehnen. (2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorlicgen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in sittlicher Hinsicht dartun, 2. der Nachsuchende die zur Leitung der Schule oder zur Erteilung des Unterrichts erforderliche Befähigung nicht nachzuweisen vermag, 3. der Nachsuchende den Besitz der zum einwandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachzuweisen vermag. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn kein Bedürfnis für die Unterricht- erteilung besteht. 3 Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und auf Widerruf erteilt werden. Als Bedingung kann insbesondere die Unterlassung des gleichzeitigen Betriebs des Gewerbes eines Stellenvermittlers auferlegt werden. Die Erlaubnis gilt