— 685 — 88 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn— tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine private Fortbildungs-- oder Fachschule betreibt oder die Leitung einer solchen Schule oder die Unterrichterteilung in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern beginnt oder fortsetzt, 2. wer den nach §& 3 auferlegten Bedingungen oder den landesrechtlichen Bestimmungen über die Unterrichterteilung in gewerblichen oder kauf- männischen Fächern zuwiderhandelt. Hierdurch wird die Befugnis zur Festsetzung von Jwangsstrafen im Ver- waltungswege nicht berührt. (9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 2. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5980) Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. Vom 2. August 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Für Jwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 1 500 000 Tonnen Stroh, und zwar 650 000 Tonnen sofort, der Rest, soweit er nicht nach 9 2 zu einem früheren Zeitpunkt zu liefern ist, bis längstens 1. Februar 1918 sicherzustellen und zu den im & 2 genannten Zeitpunkten abzuliefern.