— 688 — Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 6 Mark für die Tonne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions., Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte. (6 Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 100 Mark für die Tonne ohne Sack nicht überschritten. werden. Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfennig für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf vom Beginne der vierten Woche ab die Leihgebühr um 15 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2/25 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,05 Mark, für den Sack, der 50 Kilogramm und mehr hält, nicht mehr als 2,25 Mark betragen. Diese Dreise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im übrigen gelten die Vorschriften im 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Zuschlag von 6 Mark die Auslagen für Säcke nicht umfaßt. « 87 Die Bestimmungen in den 68 1 bis 6 beziehen sich nur auf Stroh von Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, Hafer und Gerste, aber nicht auf die beim Ausdreschen dieser Getreidearten entstehende Spreu. (8 Wer Stroh von Lupinen, Juckerrüben- oder Runkelrübensamenstroh, auch gehäckselt oder sonst zerkleinert, an einen andern absetzen will, hat es dem Kriegs- ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin zum Erwerb anzubieten, auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen.