— 689 — Der Kriegsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die Uberlassung des Strohes verlangt; stellt er das Verlangen nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen für die Uberlassung und Verladung treffen. 809 Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen binnen 3 Wochen nach Stellung des Uberlassungsuerlangens abzunehmen. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des Uberlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 3 Wochen nach Stellung des Uberlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonne. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zu- fälligen Verderbens und der zufälligen Wertminderung auf den Kriegsausschuß über. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 10 Der Kriegsausschuß hat für das Stroh einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht übersteigen, auch wenn das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist der Preis ent- sprechend herabzusetzen. Ist der zur Uberlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse ge- botenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungs- behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berück- sichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 9 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahme- preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen er- achteten Preis zu zahlen. Wird das Stroh nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum an ihm auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen. Die 158-