— 692 — 819 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 743), die Bekanntmachung zur Abänderung dieser Verordnung vom 23. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1288) und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung. Berlin, den 2. August 1917. " Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 598!) Bekanntmoachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Abfatz von Kalisalzen. Vom 3. August 1917. 8& Auf Grund des 8 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekanntgemachten Ausführungs- bestimmungen beschlossen: Jum VI. Abschnitt, Eimichtung der Verteilungsstelle und der Berufungs, kommission (zu 96 30 und 31), ist in Jiffer 3 Abs. 1 als dritter Satz einzuschalten: Die Amksperiode der am 30. Juni 1917 der Verteilungsstelle angehörenden Mitglieder und deren Stellvertreter, soweit dieselben nicht lediglich in Ausführung der Bestimmungen des & 30 Abs. 2 des Kali- gesetzes vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 7 75) bei den Entschei- dungen der Verteilungsstelle über die Kürzungen (& 13) der Beteiligungs- ziffer mitwirken, behält Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1917. Berlin, den 3. August 1917. Der Reichskanzler Im Auftrage Müller