85 Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die nach §# 1, 2 und 3 getroffenen Anordnungen und Bestimmungen sowie eine lberschreitung der in dem Verfahren nach 91 Satz 3 bestimmten Vergütung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Wirksamkeit tritt. Berlin, den 4. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Nostanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, 9-druckt in der Reichsdruckerei.