— 703 — 15b Antragsberechtigt ist jeder, der an der Berichtigung des Zeit- punktes des Todes ein rechtliches Interesse hat. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts- schreibers gestellt werden. Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie derjenige zu hören, der die Todeserklärung erwirkt hat. 15e Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß ist dem Antragsteller, demjenigen, der die Todes- erklärung erwirkt hat, sowie dem Staatsanwalt zuzustellen. Der Be- schluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Ausschlußurteil und den Ausfertigungen vermerkt. Gegen den Beschluß, durch den eine Berichtigung ausgesprochen oder der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 4. Der §& 16 erhält folgende Fassung: In den Fällen der 98 1, 11 und 15a ist auch der Staatsanwalt antragsberechtigt. Artikel II Der Reichskauzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener, wie er sich mit den in dieser Verordnung getroffenen Anderungen ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Artikel III Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5989) Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Todeserklärung Kriegs- A verschollener. Vom 9. August 1917. uf Grund des Artikel II der Verordnung über das Verfahren bei der Todes- erklärung Kriegsverschollener vom 9. August 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 702) wird die Fassung der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener nach- stehend bekonntgemacht Berlin, den 9. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs-Gesetzbl. 1917. 160