— 705 — X Vor der Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung ist der Staats- anwalt über das Ergebnis der Ermittlungen zu hören. Die Entscheidung ist dem Staatsanwalt zuzustellen. 810 In dem Urteil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des & 2 festzustellen. 11 Das Gericht kann das Verfahren auf die Dauer von längstens einem Jahre aussetzen, wenn eine weitere Nachricht nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Entfernung des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Verschollenen, nicht ausgeschlossen erscheint. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. Nach Ablauf der Frist ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. 12 Für die Anfechtung eines nach dieser Verordnung erlassenen Ausschlußurteils gelten die Vorschriften der Jivilprozeßordnung. Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, so ist die Klage nicht an die Fristen der 96 958, 976 der Zivilprozeßordnung gebunden. #13 Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er ihre Auf- hebung bei dem Aufgebotsgerichte beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden. Der Antrag soll eine Angabe der ihn begründenden Tatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten. 814 Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie derjenige zu hören, der die Todeserklärung erwirkt hat. " 15 Der & 968 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Erxgeben sich Zweifel, ob der Antragsteller der für tot Erklärte ist, so ist der Antrag zurückzuweisen und der Antragsteller auf den Weg der Anfechtungs- klage zu verweisen. 6 16 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie erfolgt durch Beschluß. Gegen die Aufhebung der Todeserklärung findet kein Rechts- mittel statt; gegen die Jurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 17 Der Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Anfechtungsklage. Ist die Todeserklärung durch gage angefochten, so ist das Verfahren über die Anfechtungsklage bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen. Wird die Todeserklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß für und gegen alle.