— 706 — 8 18 Ist in einem nach den Vorschriften dieser Verordnung erlassenen Ausschluß- urteile der Jeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Fgeststellung berichtigen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §9 19, 20f die Anfechtungsklage findet nicht statt. 1 Antragsberechtigt ist jeder, der an der Berichtigung des Zeitpunkts des Todes ein rechtliches Interesse hat. 1 Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll, des Gerichtsschreibers gestellt werden. Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie derjenige zu hören, der die Todeserklärung erwirkt hat. (20 Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß ist dem Antragsteller, demjenigen, der die Todeserkärung erwirkt hat, sowie dem Staatsanwalt zuzustellen. Der Beschluß, der eine Be- richtigung ausspricht, wird auf dem Ausschlußurteil und den Ausfertigungen vermerkt. Gegen den Beschluß, durch den eine Berichtigung ausgesprochen oder der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 21 « JndenFällenderssl,11und18istauchderStaatsanwaltantragsbercchtigt. *22 In einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung genügt zum Nachweis von Tatsachen, die bei dem Truppenteile des Verschollenen bekannt sind, eine mit dem Dienstsiegel versehene schriftliche Erklärung des militärischen Disziplinarvorgesetzten. Soweit es sich um Tatsachen handelt, die bei der obersten Militärverwaltungs- behörde bekannt sind, genügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde. 23 Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung werden Gerichts- gebähren nicht erhoben. 4 Wird ein Ausschlußurteil gemäß §& 16 aufgehoben, so können die dem Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Kosten 91 der Zivilprozeßordnung) demjenigen auferlegt werden, der das Ausschlußurteil erwirkt hat. Auch kann angeordnet werden, daß derjenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten erstattet, die gemäß 9 971 der Zivilprozeßordnung dem Nachlaß des für tot Er- klärten zur Last gefallen sind. ' « 824 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkuͤndung in Kraft. Den Bezug des Meichs--Geseszblatts vermitteln nur die Vofstanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.