— 719 — Reichskanzler die näheren Bestimmungen über die Errichtung, die Jusammen- setzung und das Verfahren der Preisprüfungsämter und ernennt ihre Mitglieder und ihre Vorsitzenden. X Die Schiffahrtsabteilung erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. 10 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer höhere Preise als die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise fordert, sich versprechen oder gewähren läßt oder eine Leistung, für die Höchst- preise nach § 1 festgesetzt sind, zu höheren Preisen bewirkt; 2. wer niedrigere als die nach & 1 festgesetzten Mindestpreise gewährt, verspricht oder anbietet oder sich eine Leistung, für die Mindestpreise nach 6 1 festgesetzt sind, zu niedrigeren Preisen gewähren läßt; 3. wer den Aufforderungen der Schiffahrtsabteilung gemäß den 99 3 und 4 nicht nachkommt; wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln (& 6 Abs. 1 Satz 2), nicht nachkommt; wer den von der Schiffahrtsabteilung erlassenen Ausführungs- bestimmungen zuwiderhandelt. 11 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Binnenschiffe und Umschlagsvorrichtungen, die im Eigentume des Reichs oder eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen oder von der Marineverwaltung in Anspruch genommen werden. Verträge der Marineverwaltung zur Sicherung von Kriegsführungsmitteln unterliegen nicht den nach dieser Verordnung festgesetzten Höchst. und Mindest- preisen. Die Befugnisse der Reichs= und Staatsbehörden, die sich aus dem Kriegs- leistungsgesetze vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) ergeben, werden durch diese Verordnung nicht berührt. .— 112 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verküngung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich