— 721 — 7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechts- mittel . die Form für die Bekanntmachungen des Betriebsverbandes, die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen, die Auflösung und Liquidation des Betriebsverbandes. ( 3 Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der Satzung den Betriebsverband in der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Zeit und Form über Aufenthaltsort, Verwendung und Besatzung der in ihrem Besitze befindlichen Binnenschiffe laufend zu unterrichten. Der Betriebsverband hat diese Mitteilungen nach Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahren und dieser auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. 4 Die Vorstandsmitglieder des Betriebsverbandes werden, soweit die Satzung eine Wahl vorsieht, durch Schifferorganisationen desjenigen Bezirkes gewählt, für den der Betriebsverband errichtet wird; die wahlberechtigten Schifferorganisationen sowie die Anzahl der von ihnen zu wählenden Vertreter werden durch die Satzung bestimmt. 85 Der Betriebsverband untersteht der Aufsicht der Schiffahrtsabteilung. Die Schiffahrtsabteilung ist nach näherer Bestimmung der Satzung befugt, an den Versammlungen der Verbandsorgane durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen beanstanden. Die Schiffahrtsabteilung ent- scheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der be- anstandeten Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht die Schiffahrts- abteilung die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat. ∆ 6 Wer die gemäß §9 3 vorgeschriebenen Mitteilungen an den Betriebsverband unterläßt, nicht innerhalb der gesetzten Frist macht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird unbeschadet der auf Grund der Satzung zu verhängenden Ordnungsstrafen mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und mit Gefängnis bis zu sechs Wochen oder mit einer dieser Strafen bestraft. S Artikel III Die Hafen= und Wasserbaubehörden sind verpflichtet, die Schiffahrts- abteilung und ihre Organe bei der Errichtung von Betriebsverbänden, der Auf- sicht über sie und die Betriebe ihrer Mitglieder zu unterstützen sowie Mitteilungen