Reichs-Gesetlatt. Jahrgang 1917 Nr. 150 Juhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst. S. 72°. Kr. 6009) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst. Vom 24. August 1917. A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verorduect: Artikel I Die Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird wie folgt geändert: 1. & 1 erhält folgende Fassung: Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die gewerbs- mäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven und Obstwein sowie über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst, Erzeugnissen aus Obst oder Rückständen von Obst zu Obstbranntwein erlassen. 2. & 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Verträge über den Erwerb von Obst und anderen Bodenerzeugnissen zur Herstellung von Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb von Obst und Rhabarber zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung abgeschlossen werden. 3. §& 3 Abs. 4 wird gestrichen. 4. & 8 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im Jahre nicht mehr als 20 Doppelzentner herstellen, sowie auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obst- wein, wenn sie im Jahre nicht mehr als 30 Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten. Reichs-Gesepbl. 1917. 167 Ausgegeben zu Berlin den 25. August 1917.