(Nr. 6014) Bekanntmachung, betreffend die Ubertragung von Jahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung auf die Reichsbank. Vom 31. August 1917. A. Grund des 9 5 der Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 10 5) wird folgendes bestimmt: Artikel I Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen in ausländischer Währung, sowie sonstige Jahlungsmittel (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 8. Februar 1917), die auf die Währung Bulgariens, Dänemarks, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Türkei, von Argentinien, Chile, Ekuador, Kolumbien, Paraguay, Peru, Uruguay oder Venezuela lauten, sowie Forderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Februar 1917) in ausländischer Währung gegen Personen oder Firmen, die in einem der genannten Länder oder in ihren Kolonien oder auswärtigen Besitzungen ansässig sind, sind der Reichsbank auf ihr Verlangen gegen Erstattung des Wertes in Mark zu übertragen. Das Verlangen muß durch eingeschriebenen Brief gestellt werden. Die Ubertragung hat unverzüglich nach Empfang dieses Briefes zu erfolgen, und zwar nach Wahl der Reichsbank entweder käuflich oder zum Einzug oder zu sonstiger Verwertung. Artikel 2 Die Ermittlung des Wertes erfolgt nach dem amtlich notierten Berlincr Geldkurs für telegraphische Auszahlungen in der betreffenden Währung. Wird ein solcher Kurs an der Berliner Börse amtlich nicht notiert, so ist der Wert auf Grund des von der Reichsbank anderweit zu ermittelnden Tageskurses fest- zustellen. Die Abrechnung hat zu geschehen: 1. im Falle käuflicher Ubernahme zu dem letzten der ankaufenden Stelle bekanntgewordenen Kurse; 2. im Falle der Einziehung oder der sonstigen Verwertung im Ausland zum Kurse des Tages, an dem die Reichsbank die Anzeige ihres aus- ländischen Korrespondenten darüber erhalten hat, daß der Betrag ihrem Konto gutgeschrieben ist; 3. ifn Falle der Einziehung oder der sonstigen Verwertung im Inland zum Kurse des Tages, an dem die Verwertung stattgefunden hat. Die Reichsbank ist berechtigt, Jinsen, Kosten und Gebühren in Abzug zu bringen. Artikel 3 Wer entgegen den Vorschriften des Artikel 1 der Aufforderung der Reichs- bank, Jahlungsmittel und Forderungen der bezeichneten Art auf sie zu übertragen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.