— 744 — Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt als Ehrenamt. « Der. Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung erläßt der Reichskänzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsitz im Beirat führt der Reichskommissar. 6(6 Soweit der Reichskommissar, seine Stellvertreter, die übrigen Beamten und Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs= oder Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Ob- liegenheiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit, zu verpflichten. 87 Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer nach & 4 von ihm eingerichteten örtlichen Stelle auf Grund des § 1 der Verordnung über Elektrizität und Gas usw. erlassenen Bestimmung zuwiderhandelt oder wer die erforderten Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll- ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. ( 8 Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Der Bezug des Neichs-Geseszblatte vermitteln n#ur die Voftunftallen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Meichsdruckerel.