— 748 — X Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin-Charlottenburg, den 5. August 1917. Kaiserliche Normal-Eichungskommission In Vertretung Plato (Nr. 6021) Bekanntmachung über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen zu 500 Gramm, 1 Kilogramm und 2 Kilogramm ohne Justierhöhlung zur Eichung. Vom 12. August 1917. Ar Grund des & 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs.Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die nachstehende Bestimmung: 1 Neben den nach & 1 Nr. 3 der Bekanntmachung vom 11. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) zulässigen Präzisionsgewichten aus Eisen mit Justier- höhlung zu 500 Gramm, 1 Kilogramm und 2 Kilogramm dürfen bis auf weiteres auch eiserne Präzisionsgewichte dieser Größe ohne Justierhöhlung geeicht werden. Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf haben in den Abmessungen, die im & 76 der Eichordnung für die gleichen Gewichts- größen festgesetzt jind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit einem gegen Rost schützenden festhaftenden Uberzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für die Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die entsprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in den 9/98l77 bis 80 der Eichordnung. 2 Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kreaft. Berlin-Charlottenburg, den 12. August 1917. Kaiserliche Normal-Eichungskommission In Vertretung Plato