— 753 — (Nr. 6027) Verordnung über die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der Ernte, flächenerhebung im Jahre 1917. Vom 30. August 1917. uf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit §& 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) bestimme ich: 1 In der Jeit vom 20. September bis 5. Oktober 1917 findet eine Erhebung der Getreideernte in Verbindung mit einer Nachprüfung der auf Grund der Ver- ordnung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) vorgenommenen Ernteflächenerhebung statt. (2 Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der Erntefläche hat zu erfolgen für: 1. Weizen a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht; 2. Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter, und Sommerfrucht), Ertrag in enthülster Frucht (Kernen) 3. Roggen a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht 4. Gerste a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht; Hafer; u. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 5. *3 Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der Erntefläche erfolgt gemeinde- weise. Die Ausführung liegt den Gemeindebehörden oder den nach & 2 der Verordnung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 ernannten Sachver- ständigen und Vertrauensleuten ob. Sie ist unter Jugrundelegung der bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 1917 aufgestellten Ortslisten unter Zuziehung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter für jeden landwirtschaft- lichen Betrieb gesondert vorzunehmen. (4 Die Gemeindebehörden, Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, zum Iwecke der Erhebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. Die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen Auskunft über Anbau= und Ernteverhältnisse sowie über die Ernteergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. 173° □ ##