— 754 — Die zuständige Behörde kann den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen. z Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten (Muster 1), in welche die Ergebnisse bermr Feststellungen einzutragen sind. Die Ortslisten sind sofort nach Beendigung – der Erhebung, spätestens bis zum 10. Oktober 1917 der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. 6 Die unteren Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Ortslisten unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger nachzuprüfen und eine Jusammenstellung a der Ergebnisse der Ortslisten nach dem Muster 2 bis zum 20. Oktober 1917 der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stelle einzureichen. 87 Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Verwal- tungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebung nach dem Muster 2 bis zum 25. Oktober 1917 der Reichsgetreidestelle und dem Kaiser- lichen Statistischen Amte einzureichen. 88 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Ihnen obliegt die Herstellung und Versendung der erforder- lichen Drucksachen. Sie können bestimmen, daß die Erhebung nach anderen als den in dem Muster 1 vorgesehenen Flächen= und Gewichtsmaßen erfolgt. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde sowie als untere Verwaltungsbehörde an- zusehen ist. Sie können die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Früchte ausdehnen. Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 20. September 1917 einzusenden. 69 Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Aus- führung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder die den nach §& 4 Abs. 2 und & 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der zu ihrer Aus- führung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder un- vollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. * 10 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. August 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts In Vertretung von Braun