— 764 — Außenseite & 3. 1 Außer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf der Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu auch, außer bei Wertbriefen G 14) und bei Postanweisungen # 20), aufgeklebte Zettel benutzen. u Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der Vorderseite. Bei Drucksachen in Form offener Karten (& 8 vn) können auf dem linken Teile der Vorderseite Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein anderes mechanisches Vervielfältigungsverfahren angebracht werden. Bei den übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen zulässig, wenn sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die An- bringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Geschäftsanpreisungs-, Wohltätigkeits-, Gedenk. und ähnliche Marken dürfen nicht auf den rechten Teil der Vorderseite der Karten oder auf die Vorderseite der übrigen Briefsendungen geklebt werden. Uber die besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen siehe § 12 und 20. in Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Vorderseite, bei Paketen an dieselbe Stelle der Paketkarte zu kleben. Aufschrift & 4. 1 In der Aufschrift sind Empfänger und Bestimmungsort, bei großen Orten auch Straße und Hausnummer, deutlich und so bestimmt zu bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Die Lage nicht allgemein bekannter Orte muß näher bezeichnet werden. Bei Sendungen nach Orten ohne Post- anstalt ist die Postanstalt anzugeben, von der die Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll. Postlagernde Sendungen, für die die Post keine Gewähr leistet, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze tragen. u Bei gewöhnlichen Briefsendungen kann der Absender sogenannte Fenster- briefumschläge verwenden und die Aufschrift auf der Briefeinlage selbst an- bringen, wenn der über der Aufschrift befindliche Teil des Umschlags, das Fenster, so durchscheinend und die Briefeinlage in dem Umschlag so verwahrt ist, daß die Aufschrift leicht gelesen werden kann. Das Fenster darf keinen störenden Glanz zeigen, muß die Anbringung einer leicht und gut haftenden Schrift gestatten, einen festen Bestandteil des Umschlags bilden und darf nicht eingeklebt sein. Die Aufschrift muß den Langseiten des Umschlags gleichgerichtet sein. Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Vermerke über Frei- machung, Eilbestellung usw. erhalten wie die Paketkarte, so daß es nötigenfalls auch ohne sic bestellt werden kann. Ullber die Einschreib-, Wert= und Nachnahme- pakete, die dringenden Pakete und die Pakete gegen Rückschein siehe & 13 n, 14 n, 19 n. 24 n und 26 U,