— 767 — Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hetrographie, Papyrv-= graphie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren hergestellten Abdrucke oder Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Be- förderung mit der Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Bedingung zum Gebrauche der Blinden bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben. · UberdiezulässigenschriftlichenÄnderungenundsusätzesieheunterx.Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Büchern usw. enthaltenen Angaben uͤber Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die Eigen- schaft einer brieflichen Mitteilung haben. n Als Drucksachen gelten auch Abdrucke oder Abzüge, die durch verschiedene Vervielfältigungsverfahren (4), z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, hergestellt sind. - , mNichtalsDrucksachengeltendiemitDurchdruck,Paus-(Kopier-)Presse oder Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, die eine verabredete Sprache darstellen können. V Die Sendungen können unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außergewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften eingeliefert werden. a. Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger V Die Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder einfach zusammen- gefaltet einzuliefern, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, veisandt werden. Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blindenschrift"“ tragen, VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Zentimeter in der Länge und 10 Zentimeter im Durchmesser nicht überschreiten. V|Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. Vin Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. NKE Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Aufschriften versehen sein. Uber die Vereinigung mit Geschäfts- papieren und Warenproben siehe & 11. X Es ist zulässig: - 1. auf gedruckten Besuchskarten, Weihnachts- und Neujahrskarten Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben, sowie mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Hoflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen;