19 8. 9. 10. L 12 13. 14. 15. — 768 — auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers handschriftlich oder mechanisch anzugeben oder zu ändern; m Druckfehler zu berichtigen; Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den Bogen zu ändern und zuzusetzen und Bemerkungen über die Be- richtigung, die Form und den Druck zu machen und solche Jusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen; Stellen des Druckes zu streichen; #b. Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und Anzeigenanerbieten Jahlen nebst Jusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung zu betrachten sind, bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen über Warensendungen den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; in Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben; in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine Widmung zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen Zusätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft einer besonderen, selbständigen Mitteilung haben; bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Jeitungen, Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu unterstreichen; Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen; bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Ditel und Tag, die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt entnommen ist, handschriftlich oder mechanisch hin- zuzufügen; bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch die Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder mechanisch vorzunehmen, die Beitragsmarken auf- zukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten; bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs- anstalten oder ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungs-