— 770 — xv Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen hat der Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften lose einzulegen; sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. XVI Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr vorher anzumelden. Bei Berechnung der Gebühr gilt als Regel, daß die Beilage der ganzen Postauflage der Jeitung oder Zeitschrift beigefünt wird; ist sie ausnahmsweise nur einem Teile der Postauflage beigelegt, so ist die Gebühr nur für diesen Teil zu entrichten. In derartigen Fällen hat der Verleger bei der Einlieferung die bei den Postanstalten zu erfahrenden besonderen Bedingungen einzuhalten. Der Gesamtbetrag der Gebühr wird auf eine durch 5 teilbare fennig- summe nach oben abgerundet. xvn Die Gebuͤhr beträgt ½ Pfennig für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilagestücks. Dabei gilt jeder Teil bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, wenn Stärke und Farbe des Papiers gleich ist und Druck und Inhalt die Zusammengehörigkeit erweist, als besondere Beilage. Sonst wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt berechnet. Als Bogen gilt bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe, während bei den anderen die Zahl der durch Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt sind. Ceschäftspapiere 69. 1 Als Geschaäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben, wie Prozeßakten; von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art; Frachtbriefe oder Ladescheine; Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; verschiedene Dienstpapiere der Versicherungsgesell- schaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe und Post- karten, die ihren ursprünglichen ZIweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter und Notenhefte (Partituren); die für sich versandten Urschriften (Manuskripte) von Werken oder Zeitungen; nicht durchgesehene oder duichgesehene Schülcrarbeiten, außer wenn sie mit einem Urteil über die Arbceit versehen sind; Militärpässe; Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher usw. nu Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vor- schriften wie die Drucksachen (& 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere"“ enthalten. N. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen Aufschriften versehen sein. Uber die Vereinigung mit Drucksachen und Warenproben siehe & 11.