— 771 — Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: bis 250 Gramm einschließlich ....... 10 Pfennig über 200 " 500022 ..... 20 7 500 Gramm bis I gilogramm einschließlich 30 „ Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. VI Für unzureichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. Warenproben & 10. 1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. u Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 Zentimeter lang, 20 JZentimeter breit und 10 Zentimeter hoch oder in Rollenform 30 Zentimeter lang und 15 Zentimeter hoch sein. im Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und Natur der Ware handschriftlich anzugeben. 1V Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder Säckchen einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. V Die Aufschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder anderem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Warenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten. VI Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen Aufschriften versehen sein. Uber die Vereinigung mit Drucksachen und Geschäftspapieren siehe & 11. VusH Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen werden unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so daß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebengt wird; 2. Flässtgkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in Glas- fläschchen fest verschlossen sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe mit Sägespänen, Baumwolle oder einem Reichs-Gesetzbl. 1917. 176