— 782 — 3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: a) für die Erhebung des Postprotestes bei Wechseln bis 500 Mark einschließlich 1 Mark, bei Wechseln über 500 Mark 1 Mark 50 Pfennig; b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und der Protesturkue 35 Pfennig, im Orts-= und Nachbarortsverkehr (& 37) 28 Pfennig. Zur Jahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landes- gesetzen entstehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. Die Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Post- anweisungsgebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Jahl- kartengebühr vom Postscheckkonto jabgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheck- ordnung § 10 1). Die Gebühren unter 2 b und unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Ubersendung des angenommenen oder des protestierten Wechsels erhoben. Ist die JZahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels ver- weigert worden, so wird der Postauftrag gebührenfrei zurück= oder weitergesandt. XV Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten sinngemäß auch für Schecke, die protestiert werden sollen. Nachnahmesendungen &# 19. 1 Postnachnahme ist bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Paketen zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (§ 14 1V). Justellungs- urkunden (6 25) dürfen den Nachnahmesendungen nicht beigefügt werden. Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme- Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Jahlkarte, bei Briefen usw. mit Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem Pocstscheck- konto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahme-ZLahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pfennig. Vordrucke mit an- hängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen. uu Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme ... Mark.. Pfennig“ (Marksumme in Sahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig. Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten durch Jahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Brief- aufschrift oder auf dem Pakete den Vermerk enthalten „Nachnahhe . Mark