vn Die Auszahlung hat der Empfänger auf der Rückseite zu bescheinigenf den Abschnitt kann er abtrennen. Auch die anhängende Postkarte wird ihm überlassen. vm Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung in das Eigentum der Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert wird. X Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. X Verliert der Empfänger eine Postanweisung, so hat er es der Bestim- mungs-Postanstalt mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. Es ist Sache des Empfängers, den Absender zu veranlassen, daß dieser bei der Aufgabe-Postanstalt die Ubersendung eines von ihm auszufertigenden Doppels der Postanweisung erwirkt. Bei der Einlieferung des Doppels ist die Einliefe- rungsbescheinigung über die abhanden gekommene Postanweisung vorzulegen. Das Doppel wird von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte gebührenfrei übersandt. b. Telegraphische Postanweisungen XI Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des Absenders telegraphisch überwiesen. 1Xu Das Uberweisungs-Telegramm wird #on der Aufgabe-Postanstalt aus- gesertigt. Mitteilungen für den Empfänger, die in das Telegramm aufgenommen werden sollen, muß der Absender der Postanstalt schriftlich übergeben. xAm Von Orten ohne Telegraphenanstalt wird das Uberweisungs-Telegramm eingeschrieben mit der nächsten Post der Telegraphenanstalt übersandt, die am schnellsten zu erreichen ist, oder die das Telegramm nach Lage ihrer Dienst- stunden am schnellsten dem Bestimmungsorte zuführen kann. - xIvNachPostortenohneTelegraphenanstaltwirddasllberweisungsiTeles gramm von der letzten Telegraphenanstalt mit der nächsten Post eingeschrieben weiterbefördert. xv Der Absender hat zu entrichten: 1. die Postanweisungsgebühr, 2. die Telegrammgebuͤhr. Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben: 3. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförde— rung des Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt (m), 4. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförde- rung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (##V), 5. das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (xVy. Die Gebühren unter 3 hat stets der Absender vorauszubezahlen, die Ent.- richtung der Gebühren unter 4 und 5 kann er dem Empfänger überlassen.