— 788 — im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts jedoch die wirklichen Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pfennig; 2. für jedes Paket im Ortsbestellbezireeee 40 Pfennig, im Landbestellbezirkeee 990 . B. wenn der Empfänger den Botenlohn zu zahlen hat, bei allen Sendungen die wirklichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pfennig für einen der Gegenstände zu Al und 40 Pfennig für ein Paket. VI Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleich- zeitig ab, für die diesem die Jahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist zu erheben: 1. wenn nur Briefsendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung der volle Betrag und für die anderen je 10 Pfennig; 2. wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 40 Pfennig; 3. wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn für die Pakete und 10 Pfennig für jede Briefsendung. Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet. Die für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. vn Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die Freimarken zur Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (v A) nicht aus, so werden die Sätze unter v B abzüglich des Wertes der die Beför- derungsgebühr übersteigenden Freimarken erhoben. VI. Vom Einlieferungsorte nach einem anderen Postort werden keine Sendungen durch Eilboten befördert. Dagegen können Sendungen, die einer Postanstalt von einer anderen zugehen, nach einer dritten durch Eilboten befördert werden, wenn diese nicht über 15 Kilometer entfernt ist. In diesen Fällen muß die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten /V.on. . (Bezeichnung der Postanstalt, von der aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten““. Für derartige Eilsendungen sind stets die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter V A für die Land- bestellung festgesetzten Beträge zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. X Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt und verweigert der Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln und dem Absender gegen Entrichtung der nach v B oder nach wur zu berechnenden Gebühr zurückzugeben. X Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung stattfinden, wenn es der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach v B zu erheben, aber ohne die unter w## vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem Abtragen mehrerer Gegenstände.