— 816 — 2. Güter- und Karriolposten Regelung der Benutzung 63. Die Bestimmungen der d&# 51 bis 62 gelten auch für Güter- und Karriolposten mit Personenbeförderung. 3. Landpostfahrten Regelung der Benutzung & 64. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Er entscheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. Für das Personengeld gilt & 53 1. Reisegepäck wird in dem für jede Landpostfahrt festgesetzten Umfang unentgeltlich mitbefördert. Abschnitt II Schlußbestimmungen Rohrpostsendungen & 65. Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohrpostordnung festgesetzt. Inkrafttrelen & 66. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Juli 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Krae tke