— 824 — (Nr. 6031) Allerhöchster Erlaß über die Einrichtung des Kriegsernährungsamts. Vom 30. August 1917. A.- Ihren Bericht vom 28. August 1917 bestimme Ich, daß die Ihnen durch die Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) übertragenen Befugnisse — in der von Ihnen zu bestimmenden näheren Abgrenzung — von dem Kriegsernährungsamte wahrzunehmen sind. An die Spitze dieser Behörde, die, wie bisher, als oberste Reichsbehörde Ihnen unmittelbar untersteht, tritt ein Staatssekretär, dem zwei Unterstaatssekretäre als ständige Vertreter beigegeben werden. Die Ernennung dieser Beamten behalte IJch Mir vor. Die näheren Bestimmungen über Ein- richtung und Geschäftsgang des Kriegsernährungsamts haben Sie zu treffen. Großes Hauptquartier, den 30. August 1917. Eiegel) Wilhelm An den Reichskanzler Dr. Michaelis Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.