— 832 — finden, insoweit als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das in- ländische Bermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher Staatsangehöriger beziehen 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Ver- mögen siamesischer und chinesischer Staatsangehöriger Anwendung. Artikel 3 Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Verordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) werden auch gegen- über siamesischen und chinesischen Staatsangehörigen für anwendbar erklärt. Artikel 4 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezus des Nrichs-Geset#latte vermtttein uaur bie Woftanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.