— 835 — 2. Die Vollstreckung der Entscheidung über die baren Auslagen des Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gerichtskosten. Berlin, den 15. September 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. von Krause (Nr. 6040) Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe. Vom 15. September 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: *1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebungen über die Vorräte, die Lieferung, den Bezug und den Verbrauch von Papier, Karton und Pappe jeder Art anzuordnen und vorzuschreiben, daß über Lieferung, Bezug und Verbrauch Buch zu führen und Anzeige an eine von ihm zu bestimmende Stelle zu erstatten ist. (2 Der Reichskanzler wird ermächtigt, Anordnungen über Herstellung, Lieferung, Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe zu treffen. 83 Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann der Reichskanzler den an dem Verkehre mit Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beiträge auferlegen. (4 Der Reichskanzler kann anordnen, daß Juwiderhandlungen gegen die von ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der