— — — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 164 Inhalt: Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen. S. 877. Grr. 6041) Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen. Vom 15. September 1917. A. Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirt- schaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird in Abweichung von & 2 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) folgendes bestimmt: Artikel I Bis zum 30. November 1917 einschließlich darf beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebend- gewicht die aus Spalte 2 unter c der Anlage zur Verordnung vom 5. April 1917 über die Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder ersichtlichen Preise nicht übersteigen, ohne Rücksicht darauf, wie hoch das Lebendgewicht der Diere ist. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. September 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Dern Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesepdl. 1917. 188 Ausgegeben zu Berlin den 18. September 1917.