Reichs-Gesetzblatt 6 Jahrgang 1917 Nr. 165 Juhalt: Bekanntmachung über Druckpapier. S. 39. — Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe. S. s#41. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von Unsprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz baben. S. 8564. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elfaß. Cothringen. S. 881. (Nr. 6042) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 20. September 1917. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 1 Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Jeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 31. Dezember 1917 55 vom Hundert derjenigen Menge Druckpapier beziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. Bei Festsetzung der Menge, die nach Abs. 1 bezogen werden darf, werden Bestände an Druckpapier der im Abs. 1 bezeichneten Art angerechnet. (2 Falls Verleger und Drucker das ihnen nach & 1 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 31. Dezember 1917 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. Januar 1918 dieses Bezugsrecht um die im vierten Vierteljahr 1917 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Januar 1918 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. (3 Geht eine Zeitschrift an einen anderen Verleger oder Drucker über, so haben diese Anspruch an den bisherigen Verleger oder Drucker der BZeitschrift auf lber- Reichs-Gesetzbl. 1917. 189 Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1917.